Satzung

über die Erhebung einer Steuer

auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw.

(Ersetzungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I, S. 674, 686), der §§ 1,2,3 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. in der Sitzung vom 18. Dezember 2006 folgende Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

 

Die Gemeinde Höchst i. Odw. erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

 

a)      die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten,

soweit sie öffentlich zugänglich sind,

b)      das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

 

§ 3

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich

1.        zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2.        zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4

Steuersätze

 

(1)     Die Steuer beträgt

zu § 2 a):

je angefangenem Kalendermonat und Apparat

1.             für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

       a) in Spielhallen                                                                10 v.H. der Bruttokasse,

           gem. 1. Änderung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     höchstens 102,26 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                   höchstens 112,48 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              höchstens 110,00 Euro,

 

       b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten             10 v.H. der Bruttokasse, 

           gem. 1. Änderung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     höchstens 51,13 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                  höchstens 56,24 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              höchstens 55,00 Euro,

 

2.             für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

       a) in Spielhallen                                                                5 v.H. der Bruttokasse,

           gem. 1. Änderung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     höchstens 40,90 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                  höchstens 40,90 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              höchstens 40,00 Euro,

 

       b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten             5 v.H. der Bruttokasse,

           gem. 1. Änderung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     höchstens 20,45 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                  höchstens 20,45 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              höchstens 20,00 Euro,

 

3.             für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder  Gewalttätigkeiten dargestellt

          werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum

          Gegenstand haben,

                                                                                                 30 v.H. der Bruttokasse,

           gem. 1. Änderung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     höchstens 76,69 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                  höchstens 81,81 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              höchstens 80,00 Euro,

 

zu § 2 b):

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat

           gem. Ersetzungssatzung vom 27.11.1995

          für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001                     15,34 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001                  20,45 Euro,

          gem. 2. Änderung vom 14.09.2001

          für die Zeit ab 01.01.2002                                              20,00 Euro,

 

(2)     In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.

 

§ 5

Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume

 

(1)     Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Gemeindevorstand festzusetzenden Termin einzureichen.

 

 

(2)     Wurden im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(3)   Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

       Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

(4)   Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.

(5)   Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses  Kalendervierteljahres an zu stellen.

(6)   Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. 

(7)   Werden im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.

Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

 

§ 6

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a)  gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

§ 7

Anzeigepflicht

 

Der Veranstalter ist verpflichtet,

 

a)     im Falle des § 2a) das Aufstellen von Apparaten,

b)     im Falle des § 2b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

 

unverzüglich der Gemeinde -Steueramt- mitzuteilen.

 

§ 8

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)        Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)        Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

     Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand

     eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die

     errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete

     Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3)        Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine

            Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung

            festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe

            des Steuerbescheides zu entrichten.

 

 

(4)       Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2

Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als      

Angaben

mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des

Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten

müssen.

 

§ 9

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

 

Die Gemeinde –Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen einzusehen.

 

§ 10

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft.

Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 27. November 1995 einschließlich der Satzung zur 1. Änderung vom 27. November 1995 sowie der Satzung zur 2. Änderung vom

14. August 2001.

 

Höchst i. Odw., den 19. Dezember 2006

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Höchst i. Odw.