Satzung
über die Erhebung
einer Steuer
auf Spielapparate und
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde
Höchst i. Odw.
(Ersetzungssatzung)
Aufgrund
der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I, S. 674, 686), der §§ 1,2,3 und 7 des Hessischen Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl.
I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBl.
I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. in der Sitzung
vom 18. Dezember 2006 folgende Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung
einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im
Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die
Gemeinde Höchst i. Odw. erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das
Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in §
2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a)
die
Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten,
soweit sie öffentlich
zugänglich sind,
b)
das
Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder
Sachwerte.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
1.
zu
§ 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die
elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,
Falschgeld und Fehlgeld);
2.
zu
§ 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4
Steuersätze
(1) Die
Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und
Apparat
1.
für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in
Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse,
gem. 1. Änderung vom 27.11.1995
für die Zeit
vom 01.01.1997 – 30.09.2001 höchstens 102,26 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 höchstens 112,48 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 höchstens 110,00 Euro,
b) in
Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 10
v.H. der Bruttokasse,
gem. 1. Änderung vom 27.11.1995
für die Zeit
vom 01.01.1997 – 30.09.2001 höchstens
51,13 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 höchstens
56,24 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 höchstens
55,00 Euro,
2.
für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in
Spielhallen 5
v.H. der Bruttokasse,
gem. 1. Änderung vom 27.11.1995
für die Zeit
vom 01.01.1997 – 30.09.2001 höchstens
40,90 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 höchstens
40,90 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 höchstens
40,00 Euro,
b) in
Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5
v.H. der Bruttokasse,
gem. 1. Änderung vom 27.11.1995
für die Zeit
vom 01.01.1997 – 30.09.2001 höchstens
20,45 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 höchstens
20,45 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 höchstens
20,00 Euro,
3.
für
Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder
Gewalttätigkeiten dargestellt
werden
oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand
haben,
30
v.H. der Bruttokasse,
gem. 1. Änderung vom 27.11.1995
für die Zeit vom 01.01.1997 – 30.09.2001 höchstens 76,69 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 höchstens
81,81 Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 höchstens
80,00 Euro,
zu § 2 b):
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat
gem. Ersetzungssatzung vom 27.11.1995
für die Zeit
vom 01.01.1997 – 30.09.2001 15,34
Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 20,45
Euro,
gem. 2.
Änderung vom 14.09.2001
für die Zeit
ab 01.01.2002 20,00
Euro,
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse
nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten
Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung für
vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume
(1)
Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für
die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit
sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom
Gemeindevorstand festzusetzenden Termin einzureichen.
(2)
Wurden
im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene
Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich
mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit.
(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur
dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Höchst i.
Odw. betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und
revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen
werden kann.
Das
Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann
anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4
Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt
werden.
(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach
Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur
Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn
dieses Kalendervierteljahres an zu
stellen.
(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat
so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand
widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur
abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres
zulässig.
(7) Werden im Gebiet der Gemeinde Höchst i. Odw. mehrere
Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung
nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt
werden.
Das Gleiche gilt für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner
ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2a)
gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom
Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der
Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2a) das Aufstellen
von Apparaten,
b) im Falle des § 2b) den Beginn des
Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume
unverzüglich
der Gemeinde -Steueramt- mitzuteilen.
§ 8
(1) Der
Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die
Steuer selbst zu errechnen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf
eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand
eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die
errechnete Steuer an die
Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete
Entgegennahme der
Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der
Steuerpflichtige eine
Steueranmeldung nicht
abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem
Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach
der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2
Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als
Angaben
mindestens Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze,
die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten
müssen.
§ 9
Steueraufsicht und
Prüfungsvorschrift
Die
Gemeinde –Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der
Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen
einzusehen.
§ 10
Geltung des Gesetzes
über kommunale Abgaben
Soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über
kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft.
Sie ersetzt
im Umfang der Änderungen die Satzung vom 27. November 1995 einschließlich der Satzung
zur 1. Änderung vom 27. November 1995 sowie der Satzung zur 2. Änderung vom
14. August 2001.
Höchst i.
Odw., den 19. Dezember 2006
Der
Gemeindevorstand
der
Gemeinde Höchst i. Odw.