Gebührensatzung

 

zur Satzung der Gemeinde Höchst i. Odw. vom 25. September 1990,

in der Fassung der 2. Änderung vom 11. August 1997,

über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Höchst i.Odw.

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (BGBl. S. 434), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997 (GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i.Odw. in ihrer Sitzung am 27. Mai 2002 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)      Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungs-gebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

        Die Gebühren gliedern sich in

        a) die Betreuungsgebühr,

        b) das Verpflegungsentgelt und

        c) die Bastelpauschale.

 

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeld-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl. I S. 770, 1062), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I. S. 2552) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), erhält.

 

(2)      Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.

 

(3)      Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen im Kindergarten erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

 

(4)      Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Be-schäftigung des Kindes dar.

 

(5)      Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt und die Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

 

 

 

 

 

§ 2

Betreuungsgebühren

 

(1)   Die Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie für die in § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Höchst i. Odw. festgelegten Betreuungszeiten:

 

Betreuungsgebühren (in Euro)

 

 

Vormittags-

gruppen

 

 

(5,5 Std.)

Vormittags-

gruppen mit

erweiterten

Öffnungszeiten

(6,5 Std.)

Ganztags-

gruppen

mit

Mittagspause

(8 Std.)

Ganztags-

gruppen

ohne

Mittagspause

(9 Std.)

 

 

 

 

 

Brutto-Familien-

einkommen/Jahr

(in Euro)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis  30.000,--

53,--

59,--

65,--

76,--

 

 

 

 

 

von 30.000,-- bis  40.000,--

65,--

71,--

79,--

94,--

 

 

 

 

 

von 40.000,-- bis  50.000,--

76,--

85,--

94,--

112,--

 

 

 

 

 

über 50.000,--

94,--

103,--

115,--

135,--

 

 

(2)   Die gesetzlichen Vertreter der Kinder stufen sich auf dem Anmeldeformular in ihre jeweilige Einkommensgruppe ein.

       Maßgebliche Kriterien für die Einstufung sind:

 

       1. Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (= Brutto-Arbeitslohn des Vorjahres) plus

           pauschalierter Arbeitslohn des Vorjahres

 

       2. Einnahmen aus Kapitalvermögen (=Zinserträge vor Abzug des Freibetrages des Vorjahres).

 

       3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (= positive Einkünfte aus Vermietung und

           Verpachtung lt. Steuerbescheid des Vorjahres).

 

       4. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende (= Höhe der privaten Entnahmen des

           Vorjahres lt. betriebswirtschaftlicher Auswertung).

 

       Der Gemeindevorstand ist befugt, Stichproben hinsichtlich der Richtigkeit der Einkommens-angaben bei den gesetzlichen Vertretern der Kinder vorzunehmen. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

       Zum Nachweis des Einkommens ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid bzw. der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich vorzulegen. Sind diese Bescheide nicht vorhanden, so kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Sozialhilfe-bescheid, Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers oder Bescheinigung eines Steuer-beraters) geführt werden.

       Die aufgrund des Nachweises ermittelten Gebührensätze gelten jeweils für ein Kindergartenjahr.

       Wird die Offenlegung des Einkommens verweigert, erfolgt die Einstufung in die höchste Einkommensgruppe. Wurden nachweislich unrichtige Angaben gemacht, werden die der Gemeinde verlorengegangenen Kindergartengebühren nachgefordert.

 

 

 

(3)   Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie oder einer alleinerziehenden Person einen Kindergarten der Gemeinde Höchst i.Odw., beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite und jedes weitere Kind 50 Prozent der jeweiligen Betreuungsgebühr.

 

 

 

§ 3

Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale

 

(1) a) Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen bei Ganztagsbetreuung (9 Std.) wird auf

60,-- Euro/Monat festgesetzt.

 

     b) Das Entgelt für die Verpflegung bei erweiterter Vormittagsbetreuung (6,5 Std.)

wird auf 30,-- Euro/Monat festgesetzt.

 

(2)     Als Bastelpauschale sind einheitlich 6,-- Euro/Monat zu entrichten.

 

 

 

§ 4

Gebührenabwicklung

 

(1)    Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

 

(2)    Die Benutzungsgebühr ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen.

 

(3)    Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

 

(4)    Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand.

 

(5)   Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

 

 

 

§ 5

Gebührenübernahme

 

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

 

 

 

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

 

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

 

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01. August 2002 in Kraft.

 

 

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Höchst i. Odw. vom 25. September 1990, in der Fassung der 5. Änderung vom

11. August 1997 außer Kraft.

 

 

 

 

Höchst i. Odw., den 28. Mai 2002                                                    Der Gemeindevorstand

                                                                                                          der Gemeinde Höchst i. Odw.

 

 

 

 

 

                                                                                                          Guth, Bürgermeister