Gebührensatzung
zur Satzung
der Gemeinde Höchst i. Odw. vom 25. September 1990,
in der Fassung
der 2. Änderung vom 11. August 1997,
über die
Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Höchst i.Odw.
Aufgrund
der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes
über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (BGBl. S. 434), sowie der
Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes (HessVwVG) vom
04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997
(GVBl. I S. 224) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl.
I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 521), hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i.Odw. in ihrer Sitzung am 27. Mai
2002 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der
Kindergärten erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1)
Für die
Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder
Benutzungs-gebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in
a) die Betreuungsgebühr,
b) das Verpflegungsentgelt und
c) die Bastelpauschale.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die
elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist
eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine
gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der
Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem
Bundeskindergeld-gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (BGBl.
I S. 770, 1062), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.1999
(BGBl. I. S. 2552) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
16.04.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), erhält.
(2)
Die
Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(3)
Das
Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen im Kindergarten
erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.
(4)
Die
Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die
sinnvolle Be-schäftigung des Kindes dar.
(5)
Sowohl die
Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt und die Bastelpauschale sind
stets für einen vollen Monat zu entrichten.
§ 2
Betreuungsgebühren
(1)
Die
Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind einer Familie für die in § 4 Abs. 1
der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Höchst i. Odw.
festgelegten Betreuungszeiten:
Betreuungsgebühren
(in Euro)
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Vormittags- gruppen (5,5 Std.) |
Vormittags- gruppen mit erweiterten Öffnungszeiten (6,5 Std.) |
Ganztags- gruppen mit Mittagspause (8 Std.) |
Ganztags- gruppen ohne Mittagspause (9 Std.) |
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Brutto-Familien- einkommen/Jahr (in Euro) |
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bis 30.000,-- |
53,-- |
59,-- |
65,-- |
76,-- |
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von
30.000,-- bis 40.000,-- |
65,-- |
71,-- |
79,-- |
94,-- |
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von
40.000,-- bis 50.000,-- |
76,-- |
85,-- |
94,-- |
112,-- |
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über
50.000,-- |
94,-- |
103,-- |
115,-- |
135,-- |
(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kinder stufen sich auf dem
Anmeldeformular in ihre jeweilige Einkommensgruppe ein.
Maßgebliche
Kriterien für die Einstufung sind:
1.
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (= Brutto-Arbeitslohn des Vorjahres)
plus
pauschalierter Arbeitslohn des
Vorjahres
2.
Einnahmen aus Kapitalvermögen (=Zinserträge vor Abzug des Freibetrages des
Vorjahres).
3.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (= positive Einkünfte aus Vermietung
und
Verpachtung lt. Steuerbescheid des
Vorjahres).
4.
Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende (= Höhe der privaten Entnahmen
des
Vorjahres lt. betriebswirtschaftlicher
Auswertung).
Der
Gemeindevorstand ist befugt, Stichproben hinsichtlich der Richtigkeit der
Einkommens-angaben bei den gesetzlichen Vertretern der Kinder vorzunehmen. Die
Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
Zum
Nachweis des Einkommens ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid bzw. der
Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich vorzulegen. Sind diese Bescheide
nicht vorhanden, so kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z.B.
Sozialhilfe-bescheid, Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers oder
Bescheinigung eines Steuer-beraters) geführt werden.
Die
aufgrund des Nachweises ermittelten Gebührensätze gelten jeweils für ein
Kindergartenjahr.
Wird
die Offenlegung des Einkommens verweigert, erfolgt die Einstufung in die
höchste Einkommensgruppe. Wurden nachweislich unrichtige Angaben gemacht, werden
die der Gemeinde verlorengegangenen Kindergartengebühren nachgefordert.
(3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie oder einer
alleinerziehenden Person einen Kindergarten der Gemeinde Höchst i.Odw., beträgt
die Betreuungsgebühr für das zweite und jedes weitere Kind 50 Prozent der
jeweiligen Betreuungsgebühr.
§ 3
Verpflegungsentgelt,
Bastelpauschale
(1)
a) Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen bei Ganztagsbetreuung (9 Std.)
wird auf
60,-- Euro/Monat festgesetzt.
b) Das
Entgelt für die Verpflegung bei erweiterter Vormittagsbetreuung (6,5 Std.)
wird auf 30,-- Euro/Monat festgesetzt.
(2) Als Bastelpauschale sind einheitlich 6,-- Euro/Monat zu
entrichten.
§ 4
Gebührenabwicklung
(1)
Die
Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder
Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu
zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor
dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2)
Die
Benutzungsgebühr ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig
und an die Gemeindekasse zu überweisen.
(3)
Die Gebühr ist
bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage)
weiterzuzahlen.
(4)
Über
Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand.
(5) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos
gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
§ 5
Gebührenübernahme
In
wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der
Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6
Verfahren bei
Nichtzahlung
Rückständige
Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01. August 2002 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der
Gemeinde Höchst i. Odw. vom 25. September 1990, in der Fassung der 5. Änderung
vom
11.
August 1997 außer Kraft.
Höchst
i. Odw., den 28. Mai 2002 Der
Gemeindevorstand
der
Gemeinde Höchst i. Odw.
Guth,
Bürgermeister