Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung

Info zur gesplitterten Niederschlagsgebühr

Niederschlagswasser  


Informationen zur gesplitterten Abwasser-/Niederschlagsgebühr

Die Gebührensituation

Bei der gesplitteten Abwassergebühr werden für die beiden Kostenanteile Schmutzwasser und Niederschlagswasser jeweils Teilgebühren ermittelt und abgerechnet.
Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwasserverbrauch in Euro/m³, jedoch ohne Berücksichtigung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung erhoben.
Die Niederschlagswassergebühr für das abzuleitende Regenwasser berechnet sich auf Grundlage der befestigten abflusswirksamen Flächen in Euro/m² und Jahr.
Die Abwassergebühr ergibt sich durch Addition dieser beiden Teilgebühren bzw. Gebührenbestandteile. 

Abflusswirksame versiegelte Fläche und Abflussfaktoren Was versteht man darunter?

Versiegelte Flächen lassen –abhängig von der Art der Befestigung – mehr oder weniger Niederschlagswasser in den Untergrund versickern. Dadurch gelangt das Niederschlagswasser je nach Art der Oberflächenbefestigung zeitlich verzögert oder mengenreduziert über den Abfluss in die Kanalisation.
Die Versickerungsfähigkeit wird über Abflussfaktoren berücksichtigt, die die versiegelten Flächen entsprechend der Wasserdurchlässigkeit reduzieren.
Diese Abflussfaktoren sind in der Entwässerungssatzung festgelegt.
Durch sie wird die abflusswirksame versiegelte Gesamtfläche eines Grundstücks ermittelt.

Zur Veranschaulichung:
Ein normales Ziegeldach oder eine Betonfläche lässt kein Wasser durch, der Abflussfaktor beträgt 1,0 und die versiegelte Fläche wird vollständig angerechnet. Rasengittersteine haben dagegen eine hohe Wasserdurchlässigkeit, der Abflussfaktor beträgt 0,2 und die versiegelte Fläche wird nur zu 20 % angerechnet.

Formulare zur gesplitteten Abwassergebühr

Zur Niederschlagswassergebühr werden nur die versiegelten Flächen herangezogen, von denen Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. 

Jeder Befestigungsart ist gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften ein Abflussfaktor zugeordnet, der die abflusswirksame Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ggf. reduziert. Durch Multiplikation der ermittelten Fläche mit dem Abflussfaktor ergibt sich dabei die gebührenrelevante Fläche.

Hinweis:
Befestigte Flächen, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, weil sie entweder direkt in ein Gewässer einleiten, oder über Zisternen, Versickerungs- oder Brauchwasseranlagen ohne Notüberlauf zur Kanalisation entwässern, sind nicht gebührenrelevant für die Niederschlagswassergebür.

Folgende DIN-gerechte und vom Hessischen Städte- und Gemeindebund rechtlich normierte Abflussfaktoren wurden von der Gemeinde festgelegt:

1. Dachflächen

1.1Flachdächer, geneigte Dächer 1,0
1.2Kiesdächer 0,5
1.3Gründächer 0,5


2. Befestigte Grundstücksflächen

2.1Beton-, Schwarzdecken (Asphalt,Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss,
sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0
2.2Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), 0,7
2.3wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) 0,5
2.4Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster (wird nur mit Nachweis des
Herstellers anerkannt) 0,4
2.5Rasengittersteine 0,2


Versickerung von Niederschlagswasser, Ableitung in Gewässer

Die Versickerung von Niederschlagswasser ist aus wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Gründen nicht überall möglich. Gleiches gilt für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Gewässer. 

Hinweis:
Wir empfehlen daher eine Beratung bei der zuständigen unteren Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises.