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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Höchst i. Odw., Einwohnermeldeamt, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u.a. an:
a) öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über deren Mitglieder, auch über Familienmitglieder die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 BMG)
b) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
c) Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (§ 50 Abs. 2 BMG)
d) Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
e) das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März. Hierbei werden Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift derjenigen Personen übermittelt, die im Jahr 2024 das 18. Lebensjahr vollenden. (§ 58 c Abs. 1 Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, der Weitergabe ihrer bzw. seiner genannten Daten zu widersprechen.
Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den
Gemeindevorstand der Gemeinde Höchst i. Odw.
-Einwohnermeldeamt-
Montmelianer Platz 4
64739 Höchst i. Odw.
ausreichend, aus der ausdrücklich hervorgehen muss, welche Daten nicht weiterzugeben sind (die in Klammern angeführten Paragraphen sind anzugeben). Ein entsprechendes Formular ist auch bei dem Einwohnermeldeamt, Zimmer 101 erhältlich.
Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn die bzw. der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr bzw. ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Der Antrag ist ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen.
Fröhlich, Bürgermeister