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Bauleitplanung der Gemeinde Höchst i. Odw. Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Höchst-West“ im Ortsteil Hassenroth hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Höchst-West“ im Ortsteil Hassenroth ist von der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. am 17.11.2025 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. l S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung und dem Umweltbericht samt Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Höchst i. Odw., Montmelianer Platz 4, Zimmer 110, während der Dienststunden eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist.
Montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Der Geltungsbereich des Bauleitplanes umfasst in der Gemarkung Hassenroth das Flurstück Flur 6, Nr. 95/1, nördlich der Ortslage des Ortsteils Hummetroth sowie Teilflächen der L 3318 zur Sicherung der Zufahrt von der Landstraße.
Der Geltungsbereich des Teilplan A des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Hassenroth das Flurstück 6, Nr. 95/1 sowie Teilflächen der Landesstraße L 3318, nämlich die Flurstücke Gemarkung Hassenroth Flur 6, Nr. 88 und in der Gemarkung Hummetroth das Flurstück Flur 2, Nr. 30 (tlw.).
Das einbezogene Flurstück Gemarkung Hummetroth Flur 2, Nr. 29 (tlw.) wird zur Erschließung des geplanten Feuerwehrhauses benötigt. Auch das Flurstück Gemarkung Hummetroth Flur 2, Nr. 38 (tlw.) wird unter Berücksichtigung der Ausbauplanungen zur Ver- und Entsorgung benötigt.
Der Geltungsbereich des Teilplanes A ist aus der nachfolgenden Abbildung im Einzelnen ersichtlich.

Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feuerwehrhaus Höchst-West“ (Teilplan A), unmaßstäblich
Quelle: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformatio
Der Geltungsbereich des Teilplanes B des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche in der Gemarkung Hummetroth, nämlich das Flurstück Flur 2, Nr. 89.
Der Geltungsbereich ist aus der nachfolgenden Abbildung im Einzelnen ersichtlich.

Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feuerwehrhaus Höchst-West“ (Teilplan B), unmaßstäblich
Quelle: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Höchst i. Odw. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird:
- auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39-42 BauGB, sowie
- auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.
Höchst i. Odw., den 11.05.2026
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Höchst i. Odw.
Jens Fröhlich, Bürgermeister
