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Bauleitplanung der Gemeinde Höchst i. Odw. Bebauungsplan „Mümling-Grumbacher Straße II, 3. Änderung“ Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Mümling-Grumbacher Straße II“ in der Gemeinde Höchst i. Odw., Ortsteil Mümling-Grumbach
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. hat mit Beschluss vom 01.06.2026 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Mümling-Grumbacher Straße II“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Plan und Begründung, bei der Gemeinde Höchst i. Odw. während der allgemeinen Dienststunden (Montag 9:00-12:00 Uhr, Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr, Mittwoch 9:00-12:00 Uhr, Donnerstag 9:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr, Freitag 9:00-12:00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Höchst i. Odw., Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw. einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Höchst i. Odw. unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem nachstehend wiedergegebenen Lageplan zu entnehmen.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mümling-Grumbacher Straße II, 3. Änderung“, unmaßstäblich
Quelle: Liegenschaftskarte Geoportal Hessen
Höchst i. Odw., den 22.06.2026
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Höchst i. Odw.
Jens Fröhlich, Bürgermeister
