Bekanntmachung Haushaltssatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2026


Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Gemeindevertretung am 02. März 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

29.635.650 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

(-) 32.080.680 EUR

mit einem Saldo von

- 2.445.030 EUR


im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

 0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

(-) 47.500 EUR

mit einem Saldo von

- 47.500 EUR

mit einem Fehlbedarf von

(-) 2.492.530 EUR

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-1.466.380 EUR


und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

926.600 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

(-) 3.677.700 EUR

mit einem Saldo von

- 2.751.100 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.737.100 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

(-) 845.350 EUR

mit einem Saldo von

1.891.750 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

(-) 2.325.730 EUR


festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.737.100,- EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 10.100.000,-- EUR festgesetzt.

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

         a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf            380,00 v.H.

         b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                          580,00 v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                   400,00 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene
Stellenplan.

§ 8

Allgemeine Deckungsvermerke

Jeder der gemäß § 4 GemHVO gebildeten Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte bildet einen Produktbereich und damit ein Budget.

In den Teilhaushalten 01 bis 02, 04 bis 06, 07 bis 08 und 09 bis 15 werden jeweils untereinander die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie der Mittel für Fraktionen und Verfügungsmittel gemäß § 20 Abs. 2 und 4 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Aufwendungen dieser Aufwandsarten entsprechend.

Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werde nach § 20 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen.

Zahlungswirksame Mehrerträge können nach § 19 Abs. 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden.

Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen.

Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts/Budgets werden für Auszahlungen von Investitionen des betreffenden Teilhaushalts/Budgets als einseitig deckungsfähig erklärt, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die geplante Instandhaltungsmaßnahme als Investition zu sehen ist. (§ 20 Abs. 5 GemHVO).

 

§ 9

Gemäß § 1 i.V.m. § 2 und § 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) wird von der Festsetzung der Grundsteuer abgesehen, wenn die zu erhebende Jahressteuer niedriger ist als 2,00 €.

 

Höchst i. Odw., 03. März 2026                       Der Gemeindevorstand

                                                                            Fröhlich, Bürgermeister

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2026

Hiermit erteile ich folgende nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Haushaltssatzung der Gemeinde Höchst i. Odw. für das Haushaltsjahr 2026:

a) zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des

    Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung,

b) zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der     Kreditaufnahmen in Höhe von

2.737.100 €

   (in Worten: zwei Millionen siebenhundertsiebenunddreißigtausendeinhundert Euro),

    gemäß § 103 Abs. 2 HGO

    und

c) zu der Festsetzung des in § 3 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der

    Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

10.100.000 €

(in Worten: zehn Million einhunderttausend Euro),

    gemäß § 102 Abs. 4 HGO.

   

64711 Erbach, den 23. Juni 2026

Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung

Im Auftrag

Sandra Kemper

Leitende Verwaltungsdirektorin

 

Der Haushaltsplan ist ab sofort auf der Internetseite der Gemeinde Höchst i. Odw. (www.hoechst-i-odw.de), unter der Rubrik „Finanzen“, mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit veröffentlicht.

 

Höchst i. Odw., den 26. Juni 2026                      Der Gemeindevorstand

                                                                                 Fröhlich, Bürgermeister