Grundsteuer

Grundsteuer


Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer auf Grundstücke und Gebäude. Eigentümerinnen und Eigentümer zahlen sie an die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Die Einnahmen dienen unter anderem der Finanzierung
öffentlicher Aufgaben wie beispielsweise Straßenbau- und Instandhaltung, Kindergärten und der Feuerwehr.

Berechnung des Grundsteuermessbetrages

Der Grundsteuermessbetrag ist eine wichtige Rechengröße für die Berechnung der Grundsteuer. Er wird vom Finanzamt festgesetzt und bildet die Grundlage für die spätere Grundsteuer, die von der jeweiligen Kommune erhoben wird. Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag anschließend mit ihrem Hebesatz.

In Hessen erfolgt die Berechnung seit der Grundsteuerreform 2025 nach dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren. Dieses Verfahren wurde vom Bundesfinanzhof in mehreren Grundsatzentscheidungen als
verfassungskonform erklärt.
Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

  • die Grundstücksfläche,
  • die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes,
  • die gesetzlich festgelegten Flächenwerte,
  • sowie ein Lage-Faktor auf Grundlage des Bodenrichtwertes.


Vereinfacht berechnet sich der Grundsteuermessbetrag wie folgt:

  • Grundstücksfläche × 0,04 € je m²
  • Gebäudefläche × 0,50 € je m²
  • anschließend Anwendung der Steuermesszahl
    • regelmäßig 70 % bei Wohnflächen
    • 100 % bei sonstigen Flächen
  • danach Berücksichtigung des Lage-Faktors.


Die endültige Jahresgrundsteuer ergibt sich anschließend aus:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune.

Der Grundsteuermessbetrag wird den Kommunen durch das zuständige Finanzamt mitgeteilt. Die Kommunen sind gesetzlich an die Grundsteuermessbetragsmitteilungen der Finanzämter gebunden. Alle Anfragen und Anliegen zu der Berechnung und/oder Änderung sind unter Angabe des "Aktenzeichen Finanzamt" (16-stellige Nummer auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid) beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

§ 9 Grundsteuergesetz (GrStG)

(1) Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Grundsteuer wird nach Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

Grundsteuerpflichtig ist die Person, die zu Beginn eines Kalenderjahres (Stichtag 01.01.) Eigentümer ist. Bei
Verkauf oder Übergabe des Objektes ist der Verkäufer bis zum Ende des Kalenderjahres der Kommune gegenüber Zahlungspflichtig. Bei Zwangsversteigerung wird die Zahlungspflicht der Grundsteuer mit Datum der 
Ersteigerung an den neuen Eigentümer übertragen.

Fälligkeiten der Grundsteuer

Die Fälligkeitstermine der Grundsteuer sind gesetzlich wie folgt geregelt (§ 28 Grundsteuergesetz (GrStG): 

(1)  Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
      15. November fällig.
(2)  Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
      1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
      2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht
          übersteigt.

Ansprechpartner für die Grundsteuer sind:

Keine Mitarbeitende gefunden.
















Das zuständige Finanzamt für Höchst i. Odw.

Für Grundstücke in Höchst i. Odw. und den anderen Odenwälder Kommunen ist in der Regel das Finanzamt Michelstadt zuständig. Dort werden unter anderem die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge festgestellt. Die jeweilige Kommune erstellt anschließend auf dieser Grundlage den Grundsteuerbescheid.

Hier erreichen Sie das Finanzamt Michelstadt!