Allgemeinverfügung nach dem Hessischen
Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntages


Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

Aus Anlass der Veranstaltung „71. Apfelblütenfest“ wird die Öffnung der Verkaufsstellen in den nachstehend aufgeführten Geltungsbereichen am Sonntag, 12. Mai 2024, von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten.

Die Freigabe wird für die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf folgenden Bereich beschränkt:

Groß-Umstädter Straße bis Haus-Nr.12, Aschaffenburger Straße bis Haus-Nr. 14,

Erbacher Straße bis Haus-Nr. 40, Schwanenstraße, Wilhelminenstraße, Bismarckstraße bis Haus-Nr. 3


  1. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im „Mümling-Boten“ in Kraft.

 

Begründung:

Der geplante verkaufsoffene Sonntag soll anlässlich des Apfelblütenfestes stattfinden. Das Apfelblütenfest hat eine jahrzehntelange Tradition in Höchst i. Odw. Das Fest wird über 4 Tage (Freitag bis Montag)  unabhängig des geplanten verkaufsoffenen Sonntages ausgerichtet. Bei dem Apfelblütenfest ist mit rd. 10.000 Besuchern zu rechnen.

Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Apfelblütenfestes.

Die Gemeinde Höchst i. Odw. ist gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses (Apfelblütenfest) gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Höchst i. Odw., Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw., Widerspruch erhoben werden.

 

Fröhlich, Bürgermeister