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Unbebautes Grundstück

Kauf von unbebauten Grundstücken (Bauland, Wiesen und Äcker, Waldgrundstücke)
Beim Verkauf eines unbebauten Grundstücks erhält die Gemeindeverwaltung aufgrund des bestehenden gesetzlichen Vorkaufsrechts den Kaufvertrag direkt vom Notar.
Die Gemeinde erklärt, dass sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Für die entsprechende Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben, die vom Käufer zu tragen ist.
Sollte die Gemeindeverwaltung aus gegebenem Anlass Gebrauch machen, werden die betroffenen Parteien darüber in Kenntnis gesetzt.
Da bei unbebauten Grundstücken in der Regel keine weiteren Grundbesitzabgaben wie Abfall-, Wasser-, Abwasser- oder Niederschlagswassergebühren anfallen, ist ein separates Anschreiben der Gemeindeverwaltung an den Verkäufer nicht erforderlich.
Lediglich die Grundsteuer A oder B fällt an. Da es sich bei der Grundsteuer um eine Jahressteuer handelt, erfolgt die Umschreibung des Grundstücks auf den neuen Eigentümer grundsätzlich zum 1. Januar des Folgejahres.
Eigentümerwechsel – auf einen Blick
Kaufvertrag beim Notar
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Kaufvertrag wird der Gemeinde zur Prüfung des Vorkaufsrechts übermittelt
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Gemeinde verzichtet auf die Ausübung des Vorkaufsrechts
↓
Keine gesonderte Abrechnung weiterer Grundbesitzabgaben
↓
Umschreibung der Grundsteuer zum 1. Januar des Folgejahres
Hinweis: Die anteilige Verrechnung der Grundsteuer für das Jahr des Eigentümerwechsels ist zwischen Käufer und Verkäufer privatrechtlich zu regeln.
