Finanzen der
Gemeinde Höchst i. Odw.

Eigentumswohnung


Eigentümerwechsel bei Eigentumswohnungen

Bei einer Eigentumswohnung ist der Ablauf etwas anders als beim Erwerb eines Einfamilienhauses oder eines Grundstücks.

1. Kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde. Daher erhält die Gemeindeverwaltung vom Notar in der Regel keine Mitteilung bzw. keinen Kaufvertrag über den Verkauf.
Die Gemeindeverwaltung erfährt vom Eigentümerwechsel häufig erst durch eine Grundsteuermessbetragsmitteilung des Finanzamtes. Bis diese Mitteilung bei der Gemeinde eingeht, können unter Umständen mehrere Monate vergehen.

2. Kaufvertrag freiwillig bei der Gemeinde einreichen

Um die Umschreibung bei der Gemeindeverwaltung möglichst zeitnah vornehmen zu können, empfiehlt es sich, dass Käufer oder Verkäufer die Gemeindeverwaltung über den Eigentümerwechsel informieren.

Hierzu kann eine Kopie der ersten drei bis vier Seiten des Kaufvertrages eingereicht werden. Alternativ können Sie mit dem Kaufvertrag auch persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorsprechen.

Für die Bearbeitung muss aus den Unterlagen eindeutig hervorgehen:

  • Wer ist der Verkäufer?
  • Wer ist der Käufer?
  • Welche Eigentumswohnung bzw. welches Objekt wurde verkauft?

Der Kaufpreis muss der Gemeindeverwaltung nicht mitgeteilt werden und kann auf der Kopie geschwärzt werden.

3. Übergabeprotokoll erstellen

Auch bei einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich, bei der Schlüsselübergabe ein von Käufer und Verkäufer unterschriebenes Übergabeprotokoll zu erstellen.

Ein solches Protokoll dokumentiert die tatsächliche Übergabe und kann insbesondere bei der Abgrenzung von Gebühren hilfreich sein. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Abfall- oder Niederschlagswassergebühren im Grundbesitzabgabenbescheid für die Eigentumswohnung enthalten sind.

4. Wasser- und Abwassergebühren

Bei Eigentumswohnungen entfällt eine Ablesung der Wasserzähler durch die Gemeindeverwaltung in der Regel, da die Wasser- und Abwasservorauszahlungen üblicherweise als Gemeinschaftskosten über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgerechnet werden.

Verkäufer sollten sich deshalb bezüglich der Abrechnung und des Eigentümerwechsels mit der Hausverwaltung bzw. einer hierfür beauftragten Person abstimmen.


Eigentümerwechsel bei einer Eigentumswohnung – auf einen Blick

Kaufvertrag beim Notar

Kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde

Gemeinde erhält zunächst keine Information vom Notar

Käufer oder Verkäufer informiert die Gemeinde freiwillig

Kopie der ersten 3–4 Seiten des Kaufvertrages einreichen

Übergabeprotokoll bei Schlüsselübergabe erstellen

Umschreibung der gemeindlichen Gebühren

Tipp: Informieren Sie die Gemeindeverwaltung möglichst frühzeitig über den Eigentümerwechsel. So kann die Umschreibung der gemeindlichen Abgaben bereits vorbereitet werden, bevor die Mitteilung des Finanzamtes bei der Gemeinde eingeht.