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Überschreibung

Eigentümerwechsel innerhalb der Familie (beispielsweise bei der Übertragung von Eltern auf ihre Kinder)
Auch bei einer Übertragung eines Grundstücks oder Wohnhauses innerhalb der Familie besteht grundsätzlich kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung erhält daher keinen Kaufvertrag vom Notar.
Über den Eigentümerwechsel wird die Gemeindeverwaltung in der Regel durch die Grundsteuermessbetragsmitteilung des Finanzamtes informiert. Bis diese Mitteilung bei der Gemeinde eingeht, können mehrere Monate vergehen.
Umschreibung der Gebühren
Eine Umschreibung der gemeindlichen Gebühren auf den neuen Eigentümer ist auch bei einer Übertragung innerhalb der Familie möglich.
Hierfür ist ein von den bisherigen und neuen Eigentümern unterschriebenes Übergabeprotokoll zwingend erforderlich. Darin sollte insbesondere der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe sowie die relevanten Zählerstände festgehalten werden.
Um die Abwicklung zu vereinfachen, kann die Übergabe des Objektes zum Jahresende erfolgen. In diesem Fall ist eine unterjährige Abgrenzung der Gebühren nicht erforderlich.
Besonderheit bei Nießbrauch
Besteht zugunsten des bisherigen Eigentümers ein Nießbrauchrecht, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass der neue Eigentümer als Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie gilt.
Soll der Nießbrauchberechtigte weiterhin die Grundbesitzabgaben bezahlen oder die Grundbesitzabgabenbescheide erhalten, benötigt die Gemeindeverwaltung hierfür eine Vollmacht des neuen Eigentümers.
Eigentümerwechsel innerhalb der Familie – auf einen Blick
Übertragung innerhalb der Familie
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Kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde
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Gemeinde erhält die Information grundsätzlich über das Finanzamt
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Übergabeprotokoll erstellen und von beiden Parteien unterschreiben
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Umschreibung der gemeindlichen Gebühren möglich
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Bei Nießbrauch: ggf. Vollmacht des neuen Eigentümers erforderlich
