Finanzen der
Gemeinde Höchst i. Odw.

Wohnhaus


Eigentümerwechsel eines Wohnhauses

Beim Kauf eines Wohnhauses sind verschiedene Schritte erforderlich, damit der Eigentümerwechsel bei der Gemeindeverwaltung korrekt erfasst und die Gebühren entsprechend umgeschrieben werden können.

1. Kaufvertrag beim Notar

Der Kaufvertrag über das Wohnhaus wird zwischen Käufer und Verkäufer beim Notar abgeschlossen.
Der Notar kümmert sich anschließend um die weiteren erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf.

2. Prüfung des gesetzlichen Vorkaufsrechts

Der Notar übermittelt den Kaufvertrag an die Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde prüft daraufhin, ob ihr ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht.

3. Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht

Die Gemeinde erklärt, dass sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Für die entsprechende Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben, die vom Käufer zu tragen ist.

Anschließend wird der bisherige Eigentümer (Verkäufer) vom Steueramt angeschrieben. Dieses Schreiben enthält allgemeine Informationen zum Eigentümerwechsel sowie ein Übergabeprotokoll.

Für die Übergabe kann das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Übergabeprotokoll verwendet werden. Alternativ ist auch die Verwendung eines eigenen Übergabeprotokolls möglich.

4. Übergabe des Grundstücks

Nach der tatsächlichen Übergabe des Wohnhauses muss das von Käufer und Verkäufer unterschriebene Übergabeprotokoll an die Gemeindeverwaltung übermittelt werden.

Die Übermittlung ist möglich:

  • persönlich
  • per Post
  • per E-Mail
  • per Fax

5. Umschreibung der Gebühren

Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen wird der Eigentümerwechsel bei der Gemeindeverwaltung
entsprechend erfasst.

Wichtig: Der Eigentümerwechsel kann bei der Gemeindeverwaltung nur zu einem Monatsersten gebucht werden.

Für die einzelnen Abgaben gelten folgende Regelungen:

Grundsteuer
Die Grundsteuer ist nach dem Grundsteuergesetz eine Jahressteuer (§ 9 GrStG und § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Sie wird daher grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr gegenüber dem bisherigen Eigentümer (Verkäufer) festgesetzt.
Eine anteilige Erstattung der Grundsteuer zwischen Käufer und Verkäufer erfolgt privatrechtlich und ist zwischen den Vertragsparteien zu regeln.

Wasser- und Abwassergebühren
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch anhand des Ablesestandes des Hauptwasserzählers. Sofern vorhanden, werden auch die Zählerstände von Zisternen- und Gartenwasserzählern
berücksichtigt.
Private Zwischenzähler, beispielsweise Wohnungszähler in Mehrfamilienhäusern, werden bei der Abrechnung durch die Gemeindeverwaltung nicht berücksichtigt.

Abfallgebühren und Niederschlagswassergebühren
Diese werden monatsgenau auf den neuen Eigentümer umgeschrieben.

Eigentümerwechsel – auf einen Blick

Kaufvertrag beim Notar

Kaufvertrag geht an die Gemeinde

Gemeinde verzichtet auf das gesetzliche Vorkaufsrecht

Verkäufer erhält Informationen und Übergabeprotokoll

Übergabe des Wohnhauses und Ablesung der Zähler

Unterschriebenes Übergabeprotokoll an die Gemeinde

Umschreibung der Gebühren zum nächstmöglichen Monatsersten

Hinweis: Für die korrekte Abrechnung ist es besonders wichtig, bei der Übergabe die Zählerstände zu dokumentieren und das von beiden Parteien unterschriebene Übergabeprotokoll zeitnah an die Gemeindeverwaltung zu übermitteln.